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Satzung des TSV Ölbronn 1900 e.V.

§1
Name

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Ölbronn 1900 e.V. (TSV Ölbronn).
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim VR 500 549 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Ölbronn-Dürrn, Ortsteil Ölbronn.

§2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Sportveranstaltungen, Theateraufführungen und kulturellen Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Von der Festlegung der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit bleibt der Ersatz von Aufwendungen durch Einzelnachweis oder nach steuerlich zulässigen Sätzen und Pauschalen, z.B km-Gelder, Reisekosten, Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterpauschalen etc. unberührt.

Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen werden nicht geduldet.

§3
Vereinsfarben

Die Farben des Vereins sind schwarz – grün.

§4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied beim BSB e.V., dessen Satzung er anerkennt.
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des BSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
Seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des BSB und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§6
Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Als förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person jeder Art (kooperatives Mitglied) aufgenommen werden, die als solche ordentliches Mitglied wird und lediglich die rechtliche Stellung eines einzelnen Mitglieds hat.
Angehörige des Vereins im Alter von 14 -18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahren alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden.

Ehrenmitglieder werden aufgrund der Ehrenordnung ernannt.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände an, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen kann.
b) Durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden
a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des BSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
c) Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht in der Hauptversammlung zu.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht in der Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§ 7
Stimmrecht

Jedes ordentliche sowie kooperative Mitglied und jeder Jugendliche unter 16 Jahren hat jeweils eine Stimme.

§8
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung bestimmt.
Mitglieder können auf Antrag von der Bezahlung ganz oder teilweise durch Vorstandsbeschluss jeweils für das laufende Geschäftsjahr befreit werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Für die Mitglieder ist diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
b) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung-, Diskussions- und Stimmrechte an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
c) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§10
Organe

Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§11
Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
b) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
c) Die Tagesordnung hat zu enthalten:
– Geschäfts- und Kassenberichte durch den Vorsitzenden und den Kassier
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Gesamtvorstandes
– Festsetzung der Beiträge, Umlagen und sonstiger Dienstleistungsverpflichtungen gem. §7 der Vereinssatzung
– Beschlussfassung über Anträge
– Neuwahlen
d) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
e) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
g) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§12
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
– Das Interesse des Vereins es erfordert
– Die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§13
Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins rechnerisch prüfen, dies durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

§14
Vorstand

a) Den Vorstand bilden:
– Der 1. Vorsitzende
– Der stellvertretende Vorsitzende
– Der Kassier
– Der Schriftführer
– Der Jugendleiter
b) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
– Der 1. Vorsitzende
– Der stellvertretende Vorsitzende
– Der Kassier

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
d) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
e) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
f) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der verschiedenen Mitglieder beschlussfähig.

§15
Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§16
Durchführung des Turn- und Sportbetriebes

Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter oder von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

Die Abteilungsleiter sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und vom Vorstand bestätigt.

§17
Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in §5 genannten Ausschuss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereinsvergeht.

§18
Auflösung

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.
b) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
– Der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschlossen hat oder
– Von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufgefordert wurde.
c) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
d) Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
e) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ölbronn-Dürrn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§19
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. April 2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Ölbronn, den 15. April 2016

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Geschäftsordnung des TSV Ölbronn 1900 e.V.

§1
Geltungsbereich – Öffentlichkeit

a) Der TSV Ölbronn 1900 e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen ( nachstehend Versammlungen genannt ) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
b) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
c) Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.
d) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

§2
Einberufung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach §11 der Satzung des Vereins.

§3
Dringlichkeitsanträge

a) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgezeigt werden.
b) Über die Dringlichkeit eines Antrags ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§4
Versammlungsleitung

a) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bzw. von den obersten gewählten Amtsinhabern eines Organes ( nachstehend Versammlungsleiter ) eröffnet, geleitet und geschlossen.
b) Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
c) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
d) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher mehrheit.
e) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§5
Worterteilung und Rednerfolge

a) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
b) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
c) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
d) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
e) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§6
Wort zur Geschäftsordnung

a) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
b) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegenredner gehört werden.
c) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§7
Anträge

a) Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in §11 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
b) Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgen.
c) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
d) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
e) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des §11 der Satzung.

§8
Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§9
Anträge zur Geschäftsordnung

a) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
b) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
c) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
d) Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
e) Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§10
Abstimmungen

a) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
b) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
c) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
d) Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
e) Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, so sind diese vorzulegen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.
f) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
g) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
h) Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
i) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
j) Auf den Antrag von mindestens 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag mindestens von der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag auf Wiederholung kann in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.

§ 11
Wahlen

a) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
b) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nicht anders beschließt.
c) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
d) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
e) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
f) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
g) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
h) Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied zur nächsten satzungsgemäßen festgelegten Wahl.

§12
Versammlungsprotokolle

a) Über alle Versammlungen sind nach der Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von 2 Wochen den Versammlungsteilnehmern und den Mitgliedern des Vorstandes in Abschrift zuzustellen sind.
b) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden sind.

§13
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Hauptversammlung bei der Jahreshauptversammlung am 15. April 2016 in Kraft.

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Ehrenordnung des TSV Ölbronn 1900 e.V.

§1

Der TSV Ölbronn kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein

a) die Ehrenmitgliedschaft
b) das Amt des Ehrenvorsitzenden

verleihen.

§2

Für langjährige Vereinstreue wird eine Ehrungsurkunde wie folgt verliehen, wobei die Mitgliedschaft ab dem Jahr des Eintritts gerechnet wird:

ab 20 Jahre Mitgliedschaft sowie in weiteren 10-Jahresschritten

§3

Ein Mitglied wird für 50 Jahre Mitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt, wobei die Mitgliedschaft ab dem 18. Lebensjahr gerechnet wird.
Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben freien Eintritt zu sämtlichen Veranstaltungen des Vereins.

§4

Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Das Amt des Ehrenvorsitzenden ist die höchste Auszeichnung des Vereins, die vergeben werden kann.
Um den Wert der Ehrung zu wahren, ist darauf zu achten, dass ein strenger Maßstab bei der Verleihung angelegt wird.
Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vereins teilnehmen.

§5

Über die vorgenannten Ehrungen werden Urkunden ausgestellt.

§6

Die Ehrungen können vom Vorstand wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.

§7

Aktive Fußballspieler werden nach 300, 400, 500 Spielen geehrt.

Aktive Sportler, Fußballschiedsrichter oder Schiedsrichter anderer Sportarten werden nach 5, 10 und 15 Jahren aktiver Laufbahn geehrt.
Über die Art der Auszeichnung entscheidet der Vorstand.

§8

Zum 50. , 60. , 70. , 80. und jedem weiteren fünften Geburtstag wird dem Mitglied persönlich durch ein Vorstandsmitglied mit Überreichen der Glückwunschkarte des Vereins gratuliert.

§9

Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern wird bei Beisetzungen die letzte Ehre des Vereins in Form eines Blumenschmucks erwiesen.
Es ist zudem ein ehrender Nachruf zu halten.

Ölbronn, 15. April 2016